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States of Germany
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  Anklam
  Bayern
  Freie Hansestadt Bremen
  Grand Duchy of Baden (1806-1918)
  Hamburg
  Hannover
  Mecklenburg-Schwerin (1352-1918)
 
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Germany location map.svg
NiedersachsenNiedersachsen Niedersachsen
BremenBremen Bremen
HamburgHamburg Hamburg
Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern
Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt
SachsenSachsen Sachsen
BrandenburgBrandenburg Brandenburg
BerlinBerlin Berlin
ThüringenThüringen Thüringen
HessenHessen Hessen
Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz
BayernBayern Bayern
Baden-WürttembergBaden-Württemberg
SaarlandSaarland Saarland
Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein

Ein Land (in der Gesetzes- bzw. juristischen Fachsprache selten, jedoch in der Standardsprache[1] oft Bundesland genannt) ist nach der föderalen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland einer ihrer teilsouveränen Gliedstaaten. Seit 1990 wird die Bundesrepublik aus 16 Ländern gebildet.

Staatsrecht

Die Länder haben nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität.[2] Ihre Eigenstaatlichkeit und grundsätzliche Sachentscheidungsbefugnis fußt auf Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sie unterscheiden sich von gewöhnlichen Staaten aber dadurch, dass ihre (partielle) Völkerrechtssubjektivität von der des Bundes „abgeleitet [= derivativ] und nicht originär ist“[3] und ihnen insoweit „durch die Bundesverfassung Kompetenzen in auswärtigen Angelegenheiten eingeräumt werden.“[4] Dementsprechend[5] können die Länder Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten abschließen,[6] allerdings in der Regel[7] nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind.[8] Bereits vorher bestehende Staatsverträge wie die Salinenkonvention zwischen Bayern und Österreich von 1829 stehen dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Länder unmittelbar oder auch als Nachfolgestaaten – wie etwa im Fall des Preußenkonkordats – an alte Staatsverträge gebunden.

Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Länder angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne (Art. 20 GG). Demnach erhält der Bund erst durch diese Verbindung seiner Gliedstaaten selbst Staatscharakter.[9]

Politik

Regierungsparteien und Koalitionen sowie Stimmen der Landesregierungen im Bundesrat

Politisches System

Der Staats- beziehungsweise Regierungsform nach sind alle deutschen Länder parlamentarische Republiken. Die verfassungspolitischen Rahmenbedingungen dieser Regierungsform werden durch bundesstaatliches Verfassungsrecht, das sogenannte Homogenitätsgebot des Grundgesetzes (Art. 28 GG), zwingend vorgeschrieben, wobei dieses Gebot grundsätzlich auch eine präsidentielle Regierungsform auf Länderebene zuließe.

Entsprechende verfassungsrechtliche Grundlagen finden sich im Abschnitt „Der Bund und die Länder“, Art. 20–37 GG.

Die Länder in der Europäischen Union

Neben der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag sind die Länder ein wichtiger Akteur im politischen Willensbildungsprozess – das gilt auch für die deutsche Europapolitik. Die Länder sind über eine Vielzahl von Strukturen und Institutionen in das politische System der Europäischen Union eingebunden.[10] Das Mitwirkungsrecht wird durch die Verträge (EUV und AEUV), das Grundgesetz sowie einzelne Begleitgesetze rechtlich abgesichert.

Die Länder haben sich in den zurückliegenden Jahren der fortschreitenden europäischen Integration angepasst und entsprechende Strukturen geschaffen oder ausgebaut: In den meisten Ländern koordinieren Europaminister die Europapolitik des Landes. In den Fachministerien wurden eigene Abteilungen bzw. Referate eingerichtet, die sich ausschließlich mit europäischen Dossiers beschäftigen. Jedes Land hat mittlerweile eine eigene Vertretung in Brüssel eingerichtet. Die Landtage haben Europaausschüsse eingerichtet. Landtagsverwaltungen wie in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen entsenden eigens Beamte nach Brüssel, um aktuelle Entwicklungen zu beobachten. Durch all diese Maßnahmen haben die Länder ihren Einfluss auf europapolitische Entscheidungen sichern und punktuell ausbauen können. Gemeinsam unterhalten die Länder die Einrichtung des Beobachters der Länder bei der Europäischen Union, der die Aufgabe hat, die Länder und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte in EU-Angelegenheiten zu unterstützen.

Der Vertrag von Lissabon, seit 1. Dezember 2009 in Kraft, stärkt die Länder in ihrem Recht, ihre landesspezifischen Interessen gegenüber den europäischen Institutionen vertreten zu können. Erstmals wird die kommunale Selbstverwaltung im Primärrecht festgehalten. Das Subsidiaritätsprinzip garantiert die Zuständigkeit der Länder für all die Bereiche, die sie selbst am besten verwirklichen können und die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. In Streitfragen über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und zur Wahrung der eigenen institutionellen Rechte können die Länder über den Ausschuss der Regionen (AdR) vor dem Europäischen Gerichtshof vorstellig werden.

Rahmendaten der Länder

Amtliche bzw. Eigenbezeichnungen

Neben elf Gliedern des Bundes, die sich amtlich als Land bezeichnen, ist bei dreien (Bayern, Sachsen und Thüringen) Freistaat Namensbestandteil sowie bei zwei weiteren Gliedstaaten Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg der Name des Landes (Bezeichnung im Rechtsverkehr).

Abgesehen von Eigenbezeichnungen in den Minderheitensprachen Dänisch (Schleswig-Holstein: Land Slesvig-Holsten), Friesisch (Schleswig-Holstein: Lönj Slaswik-Holstiinj), Niedersorbisch (Brandenburg: Kraj Bramborska) und Obersorbisch (Sachsen: Swobodny Stat Saksa) gibt es auch Bezeichnungen einiger Länder in niederdeutscher Sprache.

Politik

Wappen Land Kürzel Hauptstadt Beitritt
zum Bund
Regierungs-
chef
Regierungs-
partei(en)
Bundesrats-
stimmgewicht
Fläche
(km²)[11]
Ein-
wohner
(Mio.)[11]
Ein-
wohner
je km²[11]
Ausländer
(%)[12]
Sprachen
Coat of arms of Baden-Württemberg (lesser).svg Baden-Württemberg BW Stuttgart 1949[13] Winfried Kretschmann (Grüne) Grüne und SPD 6 35.751 10,631 297 12,1 Deutsch
Bayern Wappen.svg Bayern BY München 1949 Horst Seehofer (CSU) CSU 6 70.550 12,604 179 9,9 Deutsch
Coat of arms of Berlin.svg Berlin BE 1990[14] Michael Müller (SPD) SPD und CDU 4 892 3,422 3836 14,9 Deutsch
Brandenburg Wappen.svg Brandenburg BB Potsdam 1990 Dietmar Woidke (SPD) SPD und Linke 4 29.654 2,449 83 2,8 Deutsch, Niedersorbisch, Niederdeutsch
Bremen Wappen(Mittel).svg Bremen HB Bremen (de facto) 1949 Jens Böhrnsen (SPD) SPD und Grüne 3 419 0,657 1568 12,7 Deutsch, Niederdeutsch
Coat of arms of Hamburg.svg Hamburg HH 1949 Olaf Scholz (SPD) SPD 3 755 1,746 2313 14,0 Deutsch, Niederdeutsch
Coat of arms of Hesse.svg Hessen HE Wiesbaden 1949 Volker Bouffier (CDU) CDU und Grüne 5 21.115 6,045 286 11,5 Deutsch
Coat of arms of Mecklenburg-Western Pomerania (great).svg Mecklenburg-Vorpommern MV Schwerin 1990 Erwin Sellering (SPD) SPD und CDU 3 23.212 1,597 69 2,5 Deutsch, Niederdeutsch
Coat of arms of Lower Saxony.svg Niedersachsen NI Hannover 1949 Stephan Weil (SPD) SPD und Grüne 6 47.613 7,791 164 6,9 Deutsch, Saterfriesisch, Niederdeutsch
Coat of arms of North Rhine-Westfalia.svg Nordrhein-Westfalen NW Düsseldorf 1949 Hannelore Kraft (SPD) SPD und Grüne 6 34.110 17,572 515 10,7 Deutsch, Niederdeutsch
Coat of arms of Rhineland-Palatinate.svg Rheinland-Pfalz RP Mainz 1949 Malu Dreyer (SPD) SPD und Grüne 4 19.854 3,994 201 7,9 Deutsch
Wappen des Saarlands.svg Saarland SL Saarbrücken 1957 Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) CDU und SPD 3 2.569 0,991 386 8,7 Deutsch
Coat of arms of Saxony.svg Sachsen SN Dresden 1990 Stanislaw Tillich (CDU) CDU und SPD 4 18.420 4,046 220 2,9 Deutsch, Obersorbisch
Wappen Sachsen-Anhalt.svg Sachsen-Anhalt ST Magdeburg 1990 Reiner Haseloff (CDU) CDU und SPD 4 20.452 2,245 110 1,9 Deutsch, Niederdeutsch
Coat of arms of Schleswig-Holstein.svg Schleswig-Holstein SH Kiel 1949 Torsten Albig (SPD) SPD, Grüne und SSW 4 15.800 2,816 178 5,3 Deutsch, Dänisch, Friesisch, Plattdeutsch oder Niederdeutsch und Romanes
Coat of arms of Thuringia.svg Thüringen TH Erfurt 1990 Bodo Ramelow (Die Linke) Die Linke, SPD und Grüne 4 16.173 2,161 134 2,3 Deutsch
Coat of arms of Germany.svg Bundesrepublik Deutschland (DE) DE Berlin Angela Merkel (CDU) CDU/CSU und SPD a 357.340 80,767 226 9,1 Deutsch (Amtssprache) und die anerkannten Minderheitensprachen
in den einzelnen Ländern
Stand: 31. Dezember 2013.
Die Einwohnerzahlen sind auf Tausend gerundete Fortschreibungen des Statistischen Bundesamtes Deutschlands – einheitlich für den 31. Dezember 2013.
a Die Bundesregierung hat keine Stimmen im Bundesrat, die Gesamtzahl der Stimmen aller Bundesländer beträgt 69.

Wirtschaft

Wappen Land BIP
in Mrd.[15]
Pro Kopf
in €[15]
EK/K
in €[16]
Schulden (2007)
in Mrd. €[17]
Pro Kopf (2007)
in €[17]
Schulden (2012)
in Mrd. €[18]
Pro Kopf (2012)
in €[19]
AQ[20]
Coat of arms of Baden-Württemberg (lesser).svg BW 000000000000407.2000000000407,2 000000000037472.000000000037.472 000000000019261.000000000019.261 000000000000044.113000000044,113 000000000004109.00000000004.109 000000000000067.471000000067,471 000000000006255.00000000006.255 000000000000003.70000000003,7
Bayern Wappen.svg BY 000000000000488.0000000000488,0 000000000038429.000000000038.429 000000000018775.000000000018.775 000000000000023.075000000023,075 000000000001857.00000000001.857 000000000000042.794000000042,794 000000000003397.00000000003.397 000000000000003.40000000003,4
Coat of arms of Berlin.svg BE 000000000000109.2000000000109,2 000000000030642.000000000030.642 000000000014797.000000000014.797 000000000000061.000000000061,0[21] 000000000017968.000000000017.968[22] 000000000000061.220000000061,220 000000000017482.000000000017.482 000000000000010.700000000010,7
Brandenburg Wappen.svg BB 000000000000059.100000000059,1 000000000023751.000000000023.751 000000000014634.000000000014.634 000000000000016.400000000016,4[21] 000000000006640.00000000006.640[21] 000000000000021.336000000021,336 000000000008549.00000000008.549 000000000000009.80000000009,8
Bremen Wappen(Mittel).svg HB 000000000000028.600000000028,6 000000000043085.000000000043.085 000000000019933.000000000019.933 000000000000013.400000000013,4[21] 000000000020178.000000000020.178[21] 000000000000019.660000000019,660 000000000029729.000000000029.729 000000000000011.000000000011,0
Coat of arms of Hamburg.svg HH 000000000000097.700000000097,7 000000000053611.000000000053.611 000000000022908.000000000022.908 000000000000020.045000000020,045 000000000015417.000000000015.417 000000000000024.256000000024,256 000000000013484.000000000013.484 000000000000007.40000000007,4
Coat of arms of Hesse.svg HE 000000000000235.7000000000235,7 000000000038490.000000000038.490 000000000018658.000000000018.658 000000000000032.289000000032,289 000000000005300.00000000005.300 000000000000055.497000000055,497 000000000009110.00000000009.110 000000000000005.60000000005,6
Coat of arms of Mecklenburg-Western Pomerania (great).svg MV 000000000000037.100000000037,1 000000000022817.000000000022.817 000000000013953.000000000013.953 000000000000010.894000000010,894 000000000006417.00000000006.417 000000000000012.222000000012,222 000000000007476.00000000007.476 000000000000011.200000000011,2
Coat of arms of Lower Saxony.svg NI 000000000000239.0000000000239,0 000000000030149.000000000030.149 000000000017105.000000000017.105 000000000000051.332000000051,332 000000000006425.00000000006.425 000000000000069.557000000069,557 000000000008790.00000000008.790 000000000000006.20000000006,2
Coat of arms of North Rhine-Westfalia.svg NW 000000000000599.8000000000599,8 000000000033621.000000000033.621 000000000018724.000000000018.724 000000000000115.0000000000115,0[21] 000000000006398.00000000006.398[21] 000000000000237.4970000000237,497 000000000013311.000000000013.311 000000000000008.00000000008,0
Coat of arms of Rhineland-Palatinate.svg RP 000000000000121.6000000000121,6 000000000030420.000000000030.420 000000000017101.000000000017.101 000000000000027.485000000027,485 000000000006771.00000000006.771 000000000000044.097000000044,097 000000000011027.000000000011.027 000000000000005.20000000005,2
Wappen des Saarlands.svg SL 000000000000032.100000000032,1 000000000031834.000000000031.834 000000000017138.000000000017.138 000000000000009.34600000009,346 000000000008880.00000000008.880 000000000000016.015000000016,015 000000000015804.000000000015.804 000000000000006.60000000006,6
Coat of arms of Saxony.svg SN 000000000000099.900000000099,9 000000000024226.000000000024.226 000000000014599.000000000014.599 000000000000011.800000000011,8[21] 000000000002825.00000000002.825[21] 000000000000009.60000000009,600 000000000002320.00000000002.320 000000000000009.40000000009,4
Wappen Sachsen-Anhalt.svg ST 000000000000053.000000000053,0 000000000023196.000000000023.196 000000000014005.000000000014.005 000000000000020.127000000020,127 000000000008252.00000000008.252 000000000000024.330000000024,330 000000000010518.000000000010.518 000000000000011.100000000011,1
Coat of arms of Schleswig-Holstein.svg SH 000000000000078.700000000078,7 000000000027684.000000000027.684 000000000016920.000000000016.920 000000000000022.873000000022,873 000000000008072.00000000008.072 000000000000031.314000000031,314 000000000011035.000000000011.035 000000000000006.60000000006,6
Coat of arms of Thuringia.svg TH 000000000000051.000000000051,0 000000000023168.000000000023.168 000000000014152.000000000014.152 000000000000016.276000000016,276 000000000007043.00000000007.043 000000000000018.925000000018,925 000000000008520.00000000008.520 000000000000008.10000000008,1
Coat of arms of Germany.svg DE 000000000002737.60000000002.737,6 000000000033355.000000000033.355 000000000017702.000000000017.702 000000000001491.98300000001.491,983 000000000018113.000000000018.113 000000000001286.19000000001.286,190 000000000015715.000000000015.715 000000000000006.60000000006,6
Flag of Europe.svg EU 000000000023100.000000000023.100[23] 000000000000007.60000000007,6[24]

Amtliche Bezeichnungen und Flaggen der deutschen Länder

Flag of Baden-Württemberg.svg
Land Baden-Württemberg
Seitenverhältnis: 3:5
Flag of Bavaria (striped).svg
Freistaat Bayern
3:5
Flag of Berlin.svg
Land Berlin
3:5
Flag of Brandenburg.svg
Land Brandenburg
3:5
Flag of Bremen.svg
Freie Hansestadt Bremen
2:3
Flag of Hamburg.svg
Freie und Hansestadt Hamburg
2:3
Flag of Hesse.svg
Land Hessen
3:5
Flag of Mecklenburg-Western Pomerania.svg
Land Mecklenburg-Vorpommern
3:5
Flag of Lower Saxony.svg
Land Niedersachsen
2:3
Flag of North Rhine-Westphalia.svg
Land Nordrhein-Westfalen
3:5
Flag of Rhineland-Palatinate.svg
Land Rheinland-Pfalz
2:3
Flag of Saarland.svg
Saarland
3:5
Flag of Saxony.svg
Freistaat Sachsen
3:5
Flag of Saxony-Anhalt.svg
Land Sachsen-Anhalt
3:5
Flag of Schleswig-Holstein.svg
Land Schleswig-Holstein
3:5
Flag of Thuringia.svg
Freistaat Thüringen
1:2

Hier sind die Landesflaggen der Länder dargestellt. Sie dürfen in der Öffentlichkeit von jedem Bürger gezeigt werden. Die Landesdienstflaggen hingegen sind in der Verwendung stark eingeschränkt – sie dürfen nur von den jeweiligen Landesbehörden verwendet werden.

Der Freistaat Bayern besitzt zwei gleichgestellte Staatsflaggen: einmal die hier dargestellte Flagge mit horizontalen Streifen in den Farben Weiß und Blau, zum anderen eine weiß-blau gerautete (→ Staatsflagge Bayerns).

In folgenden Ländern gibt es keinen Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Bremer Landesflaggen mit Wappen (in zwei Varianten) dürfen auch von den Bürgern verwendet werden.

Die Landesdienstflaggen folgender Länder zeigen zusätzlich das Landeswappen: Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Gliederung der Länder

Dreieck mit dem Bund an der Spitze, darunter in Schichten die Bundesländer, optional Regierungsbezirke, (Land-)Kreise, optional Gemeindeverbände und Gemeinden. Die strikte Schichtung wird durchbrochen durch Stadtstaaten und Kreisfreie Städte, die Aufgaben mehrerer Schichten wahrnehmen. Bund Bundesländer/Flächenländer Bundesländer/Stadtstaaten (Regierungsbezirke) (Land-)Kreise Gemeindeverbände (Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden) (Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte
Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands

Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergliedert. Das Land Bremen besteht aus den Städten Bremen und Bremerhaven. In den übrigen deutschen Ländern gibt es folgende weitere Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:

  • Regierungsbezirke: Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen sind in Regierungsbezirke unterteilt. Die Bezirke sind dezentrale Einheiten der Landesverwaltung. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen (bis 2004), Rheinland-Pfalz (bis 1999), Sachsen-Anhalt (bis 2003) und Sachsen (bis 2012) wurde aufgehoben. In Rheinland-Pfalz traten funktionsteilig an die Stelle der drei Regierungspräsidien zwei Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zudem gibt es in der Region Pfalz den Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen existieren außerdem Landschaftsverbände. In Sachsen, wo die Regierungsbezirke 2008 in sog. Landesdirektionen umgewandelt worden sind, wurden die Mittelinstanzen zugunsten einer neuen Landesoberbehörde, der Landesdirektion Sachsen, abgeschafft.
  • Landkreise und kreisfreie Städte: Jeder Flächenstaat ist in Landkreise (in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als Kreise bezeichnet) unterteilt. Insgesamt gibt es derzeit 295 Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland (inklusive der Städteregion Aachen, der Region Hannover und des Regionalverbandes Saarbrücken). Hinzu kommen die 107 kreisfreien Städte (inklusive der beiden kreisfreien Städte in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst wahrnehmen, insofern einen eigenen Kreis bilden. Daher wurden sie in den ostdeutschen Ländern bis 1994 und werden sie heute noch in Baden-Württemberg als Stadtkreise bezeichnet. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
  • Gemeindeverbände: In einigen Ländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Sie haben daher je nach Land auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z. B. Amt (BB, MV, SH), Samtgemeinde (NI), Verbandsgemeinde (RP, ST) oder Gemeindeverwaltungsverband (BW) (hierzu siehe Gesamtgemeinde).
  • Gemeinden: Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 12.320 Gemeinden und 248 gemeindefreie Gebiete (Stand: 1. März 2006). Städte sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung Stadt führen dürfen (vergleiche Stadtrecht). Dies ist entweder historisch verbürgt und war im Mittelalter meist mit zahlreichen Privilegien verbunden (zum Beispiel eigene Steuern), oder aber es handelt sich um größere Gemeinden, denen aufgrund ihrer heutigen Bedeutung und Aufgabenstellung die Bezeichnung Stadt neu verliehen wird (je nach Land wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt). Für die Hauptstadt eines Landes hat sich die Bezeichnung Landeshauptstadt durchgesetzt. Auch die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.

Geschichte der deutschen Länder ab 1945

Zu den Bundesgliedern des Deutschen Reiches siehe die Gliederung des Deutschen Kaiserreichs 1871–1918

Verordnung Nr. 55, mit der am 22. November 1946 die britische Militärregierung rückwirkend zum 1. November 1946 das Land Niedersachsen gründete

Die Länder sind ein (teilweise historische und landsmannschaftliche Zusammenhänge ignorierendes) Ergebnis der territorialen Neugliederung des besetzten Deutschen Reiches nach 1945. Die Gebiete des Deutschen Reiches wurden aufgeteilt und erste Länder wurden im Juli 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone gegründet. Allerdings verfolgten die Sowjets für ein zukünftiges Deutschland (ohne das wieder staatlich gewordene Österreich) den Entwurf eines zentralistischen Staates, in dem die Länder lediglich Verwaltungseinheiten darstellen sollten. Dem stand das vor allem von den US-Amerikanern verfolgte Konzept eines föderalen Staates entgegen, in dem die Länder auch eine wichtige politische Rolle spielen sollten.

Aufgrund der „Proklamation Nr. 2“ entstanden am 19. September 1945 in der US-amerikanischen Besatzungszone die ersten Länder mit dieser Ausrichtung. Innerhalb der vier Besatzungszonen auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland waren es ab dem 21. Januar 1947 16 Länder, die im Wesentlichen aus folgenden Gebieten gebildet wurden:

Chronologie

Am 23. August 1946 entstanden durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung[26] zur „Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Hannover (später mit den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe zum Land Niedersachsen zusammengeschlossen), Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hamburg blieb ein eigenständiges Land. Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen.

1947 musste das vormalige Land Lippe auf Betreiben der britischen Besatzungsmacht seine Selbstständigkeit aufgeben. Die lippische Regierung entschied sich nach Verhandlungen mit den beiden benachbarten Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Anschluss an letzteres. In den Lippischen Punktationen verabredeten die Regierungen von Lippe und Nordrhein-Westfalen die künftige Berücksichtigung lippischer Interessen. Am 21. Januar 1947 trat durch die britische Militärverordnung Nr. 77 die Vereinigung in Kraft. Nach dieser Verordnung hätte nach einer innerhalb von fünf Jahren abzuhaltenden Volksabstimmung eine Neugliederung angeordnet werden können, was jedoch unterblieb. Am 5. November 1948 wurde mit dem „Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit Nordrhein-Westfalen“ durch den nordrhein-westfälischen Landtag die Eingliederung rechtlich abschließend geregelt.

Die Hessische Verfassung wurde von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden am 29. Oktober 1946 beschlossen, trat am 1. Dezember 1946 durch Volksabstimmung in Kraft und war somit die erste Nachkriegsverfassung Deutschlands. Danach folgte die Verfassung des Freistaates Bayern, die am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid angenommen wurde.

Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat per Kontrollratsgesetz Nr. 46 die Auflösung Preußens. Bis dahin existierte der Freistaat Preußen mit seinen Provinzen noch insoweit fort, als Brandenburg und Sachsen-Anhalt in der Sowjetischen Besatzungszone in ihren ersten Verfassungen nicht als Länder, sondern als Provinzen bezeichnet wurden, während etwa bei der Länderbildung in der britischen Zone (vgl. oben) schon 1946 ausdrücklich von der Auflösung der preußischen Provinzen die Rede gewesen war. Am 28. Februar 1947 wurde die Landesverfassung Sachsens verabschiedet.

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet. Zum Geltungsbereich des Grundgesetzes traten die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern und Bayern bei. Berlin (West) hatte – auch laut dem Viermächte-Abkommen – stets einen Sonderstatus, auch wenn es nach Artikel 23 GG a.F. als Bundesland („Groß-Berlin“) betrachtet wurde.

Als erste Gliederungsreform seit der Gründung der Bundesrepublik wurden 25. April 1952 Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg vereinigt.
Im selben Jahr wurden die Länder in der DDR zwar nicht formal aufgelöst, jedoch ihrer Staatsgewalten enthoben, was einer De-facto-Auflösung gleichkam; an ihre Stelle traten 14 Bezirke. Den Ostsektor Berlins, der selbst kein Land der DDR war, betraf das Gesetz nicht.[27] Erst ein Erlass des Staatsrates der DDR von 1961 wies „Berlin“, dem Sinn nach Ost-Berlin, offiziell als „Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik“ den Status eines Bezirks zu.[28]

Das seit 1947 nominell unabhängige Saarland trat am 1. Januar 1957 nach einer Volksabstimmung dem Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bei – ob als zehntes oder als elftes Land, hängt davon ab, wie man retrospektiv den völkerrechtlich umstrittenen und verfassungsrechtlich komplizierten Status West-Berlins beurteilt. Gemäß Landesverfassung ist „das Saarland [fortan] ein demokratisch und sozial geordnetes Bundesland.“ Die einseitige Wirtschaftsunion des Saarlandes mit Frankreich blieb bis 1959 bestehen.

Südweststaat

Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen die nördlichen Teile von Baden und Württemberg zur amerikanischen Besatzungszone, die südlichen Teile sowie Hohenzollern zur französischen. Die Militärregierungen der Besatzungszonen gründeten 1945/46 die Länder Württemberg-Baden in der amerikanischen sowie Württemberg-Hohenzollern und Baden in der französischen Zone. Diese Länder wurden am 23. Mai 1949 Teil der Bundesrepublik Deutschland.

Am 9. Dezember 1951 fand die Volksabstimmung zur Gründung Baden-Württembergs statt. Bei der Abstimmung votierten die Wähler in beiden Teilen Württembergs mit 93 % für die Fusion, in Nordbaden mit 57 %, während in Südbaden nur 38 % dafür waren. In drei von vier Abstimmungsbezirken gab es eine Mehrheit für die Bildung des Südweststaates, sodass die Bildung eines Südweststaates beschlossen war. Daraufhin wurden die Länder am 25. April 1952 vereinigt und das Land Baden-Württemberg gegründet.

Die fünf „neuen Länder“

Hauptartikel: Neue Bundesländer

Im Juli 1990 wurden die Bezirke auf dem Gebiet der DDR durch das Ländereinführungsgesetz abgeschafft und die fünf 1952 zugunsten der Bezirke entmachteten Länder wieder errichtet (Mecklenburg erhielt wieder den Namen Mecklenburg-Vorpommern, den es von 1945 bis 1947 bereits gehabt hatte). Sie wurden am 3. Oktober 1990 ebenso wie Berlin, dessen westlicher Teil aufgrund des alliierten Vorbehaltsrechts (Viersektorenstadt) bis dahin „kein konstitutiver Bestandteil der Bundesrepublik“ gewesen war, Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Innengrenzen der neuen Bundesländer wurden bei der Neuerrichtung neu festgelegt.

Analog siehe auch: Alte Bundesländer

Diskussionen zur Neugliederung des Bundesgebietes nach 1952 bzw. 1990

Eine Neugliederung des Bundesgebietes aufgrund des Artikels 29 Grundgesetz wurde in den „alten“ Ländern nach 1952 und in den „neuen“ Ländern einschließlich Berlins nach 1990 immer wieder in die politische Diskussion eingebracht.

Fusionsinitiativen

Im Jahr 1996 scheiterte eine von den beiden Landesregierungen angestrebte Fusion von Berlin und Brandenburg, die in Art. 118a des Grundgesetzes ausdrücklich ermöglicht wird, an dem Willen der brandenburgischen Bevölkerung. Die Vereinigung zweier Bundesländer oder andere Gebietsveränderungen, wie Trennung oder Teilumgliederungen (gemäß Art. 29), sind der einzige konkret angeführte Fall (außer Art. 146, neue Verfassung), in dem das Grundgesetz eine Volksabstimmung vorsieht.

Trennungsinitiativen

Neben Fusionen werden auch Teilungen diskutiert. So fand am 19. Januar 1975 in den ehemaligen Ländern Oldenburg und Schaumburg-Lippe eine Volksabstimmung statt, um deren Wiederherstellung zu erreichen. Obwohl eine Mehrheit der Abstimmenden für eine Trennung ihrer Gebiete von Niedersachsen stimmte, folgte der Deutsche Bundestag diesem Votum nicht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Sichtweise der Abgeordneten.[29] Der seit 1991 unter diesem Namen bestehende „Fränkische Bund“ fordert eine Abspaltung Frankens vom Freistaat Bayern. In Baden tritt seit 1992 eine „Landesvereinigung Baden in Europa“[30] für die Interessen Badens und seiner ehemaligen Landeshauptstadt Karlsruhe und gegen zu viel Zentralismus seitens Stuttgarts ein.

Da das Bundesverfassungsgericht den Sinn des Art. 29 GG laut dem „Oldenburg-Urteil“ darin sieht, dass durch eine Länderneugliederung leistungsstärkere Länder entstehen sollen, die weniger Verwaltungsaufwand mit sich bringen, ist es fraglich, ob durch Volksabstimmungen die Zahl der Länder erhöht werden kann.

Siehe auch

Literatur

  • Werner Künzel/Werner Rellecke: Geschichte der deutschen Länder, Münster 2005, ISBN 3-402-03416-6.
  • Hans Georg Wehling: Die deutschen Länder. Geschichte, Politik, Wirtschaft, 2004, ISBN 3-531-43229-X.
  • Sven Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder, 2007, ISBN 3-8252-2844-4.

Weblinks

  Commons: Länder Deutschlands – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Im Duden, Die deutsche Rechtschreibung, hrsg. von der Dudenredaktion, 23. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2004, ISBN 3-411-04013-0, Stichwort: Bundesland, auf S. 250 findet sich kein Hinweis auf Gebrauch (allein) in der Umgangssprache; nach Ulrich Ammon et al., Variantenwörterbuch des Deutschen. Die Standardsprache in Österreich, der Schweiz und Deutschland sowie in Liechtenstein, Luxemburg, Ostbelgien und Südtirol, Walter de Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-11-016574-0, S. 150 (Stichwort „Bundesland“) werde das Wort fast nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen „alten“ und „neuen“ Bundesländern gebraucht.
  2. Sie sind laut Bundesverfassungsgericht „mit eigener – wenn auch gegenständlich beschränkter – nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht [ausgestattet]“ (BVerfGE 1, 14 (34)). Siehe auch BVerfGE 34, 9 (19 f.); BVerfGE 36, 342 (360 f.); BVerfGE 60, 175 (207 f.).
  3. Ipsen, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, § 5 Rn 21 (Abschnitt „Gliedstaaten von Bundesstaaten und Staatenbund“).
  4. Herdegen, Staatsrecht, § 8 Rn 30 (Abschnitt „Bundesstaat“).
  5. Herbert Krüger, Auswärtige Verwaltung, in: Die Verwaltung, hrsg. von Friedrich Giese, Band 2, Heft 38, Braunschweig o. J., S. 7: Durch Art. 32 Abs. 3 GG seien „die Länder in den völkerrechtlichen Verkehr hineingestellt und damit als, wenn auch beschränkt, handlungsfähige Völkerrechtssubjekte anerkannt“. Siehe zu den Kompetenzstreitigkeiten auch das Lindauer Abkommen.
  6. Der deutsche Bundesstaat gesteht seinen Gliedstaaten eine begrenzte völkerrechtliche Handlungsfähigkeit zu, so Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/2, 2. Aufl. 2002, S. 202.
  7. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Länder etwa Konkordate ausnahmsweise ohne Zustimmung des Bundes abschließen können.
  8. Von dieser Möglichkeit haben die Länder regen Gebrauch gemacht und sind vereinzelt sogar Internationalen Organisationen beigetreten, vgl. Demokratische Legitimation der Tätigkeit internationaler Organisationen (PDF; 899 kB), S. 13 und 15 f. mit weiteren Nachweisen.
  9. Vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 20, Rn 1, 7; Avenarius, Die Rechtsordnung, 3. Aufl., S. 23 f.
  10. Vgl. Schaubild Europakoordinierung der Länder vom Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland
  11. a b c Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Gebiet und Bevölkerung, Stand: 4. November 2014, Einw./km² nach gerundeten Werten errechnet, da in der Quelle teils fehlerhaft (vgl. Wert für Berlin). Alle Zahlen kaufmännisch gerundet. Aufgerufen am 22. Januar 2015.
  12. Gebiet und Bevölkerung – Ausländische Bevölkerung. Statistische Ämter des Bundes und der Länder. Abgerufen am 18. Dezember 2012.
  13. 1949 traten die damaligen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern dem Bund bei, die 1952 zum heutigen Bundesland Baden-Württemberg vereinigt wurden.
  14. Berlin ist erst seit der Wiedervereinigung ein vollwertiges Land, auch wenn Berlin (West) während der Teilung weitgehend als solches behandelt wurde (siehe auch Berlin-Frage).
  15. a b in Mrd. € bzw. bei Pro-Kopf in € – Quelle: Arbeitskreis „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“ (Berechnungsstand August 2013/Februar 2014), Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, 2014
  16. Einkommen pro Kopf – Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stand: 2007
  17. a b Quelle: Bund der Steuerzahler und jeweilige Landesverbände. Angabe in Milliarden mit Nachkommastellen bzw. bei den Pro-Kopf-Angaben in €. Abfrage am 2. September 2007
  18. Stand der Schulden: 31. März 2012, Quelle: Statistisches Bundesamt, Schulden der öffentlichen Haushalte am 31.03.2012 – Vorläufiges Ergebnis –
  19. Errechnet aus dem Bevölkerungsstand lt. Destatis zum 31. Dezember 2011 und dem Schuldenstand vom 31. März 2012.
  20. Arbeitslosenquote in Deutschland nach Bundesländern (Stand: Juni 2012), Quelle: Bundesagentur für Arbeit
  21. a b c d e f g h i Alte Zahlen
  22. Errechnet aus Gesamtschulden/Einwohner
  23. EU28, Quelle: Eurostat
  24. Eurostat (Pressemitteilung): November 2006: Arbeitslosenquote der Eurozone auf 7,6 % gesunken, EU25 auf 7,7 % gefallen (PDF)
  25. Kurt Düwell: „Operation Marriage“ – Die britische Geburtshilfe bei der Gründung Nordrhein-Westfalens (PDF; 91 kB), Redemanuskript, Düsseldorf 2006, abgerufen am 28. August 2012.
  26. Verordnung Nr. 46, Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder vom 23. August 1946
  27. Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952
  28. Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, und den Stadtkreisen mit Stadtbezirken vom 7. September 1961 (GBl. I S. 169)
  29. BVerfGE 49, 15 – Volksentscheid Oldenburg
  30. Website der Landesvereinigung Baden in Europa e.V.